Informationen zur Abrechnung
privatärztlicher Leistungen

An den Kosten für osteopathische Behandlungen beteiligen sich seit Anfang 2013 immer mehr Krankenkassen.

Als schwer verständlich empfinden viele von Ihnen die Bestimmungen zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen nach der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Regelungen zur Kostenerstattung durch Privatversicherung oder Beihilfestellen. Mit diesem Informationsblatt möchten wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Abrechnung unserer Leistungen informieren.

Welche Vertragsbeziehungen gibt es?

Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, besteht zwischen Ihnen und mir ein Vertrag (Behandlungsvertrag); Leistungen, die ich oder meine Mitarbeiter in diesem Rahmen erbringen, werden auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Die dafür in Rechnung gestellten Gebühren werden von Ihnen direkt an mich gezahlt.

Sofern Sie privat versichert oder beihilfeberechtigt sind, besteht ein weiteres, davon unabhängiges „Vertragsverhältnis“ mit Ihrer Versicherung (Versicherungsvertrag) und/oder Beihilfe zur Deckung der Kosten meiner Behandlung. Zu diesem Zweck reichen Sie nach Bezahlung der Rechnung diese zur Erstattung an die Beihilfestelle und/oder Ihre private Krankenversicherung weiter.
Es besteht also kein Vertrag zwischen mir und der Krankenkasse !!

Die Erstattung erfolgt nur für diejenigen Leistungen, über die Sie einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, bzw. die im Leistungsverzeichnis der Beihilfe aufgeführt sind. Ich möchte Sie an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich Ihnen nicht garantieren kann, dass alle von mir erbrachten Leistungen von Ihrer Krankenversicherung und/oder Beihilfe erstattet werden!!!

In zahlreichen Verträgen wird die Erstattung bestimmter Leistungen durch die private Krankenversicherung und/oder Beihilfe ausgeschlossen. Dies entbindet Sie als Patient jedoch nicht von der Pflicht, die erbrachten Leistungen zu bezahlen!

Wonach muss abgerechnet werden?

Die gültige Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), in der die ärztlichen Leistungen aufgelistet sind, ist zum überwiegenden Teil mehr als 20 Jahre alt. Viele Leistungsbeschreibungen stammen aus der GOÄ 1982. Die Kluft zwischen modernen, z. T. erheblich verbesserten, z. T. völlig neuen diagnostischen und therapeutischen Verfahren auf der einen, und den zur Verfügung stehenden veralteten GOÄ-Positionen auf der anderen Seite begünstigt Auslegungsdivergenzen und Fehlinterpretationen.

Für die Aktualisierung der GOÄ ist das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) zuständig. Es kommt seiner Verantwortung für die Aktualisierung der GOÄ jedoch leider nicht nach. Die letzte Teilaktualisierung erfolgte 1996.

Zum Vergleich: Der für die gesetzlich versicherten Patienten gültige EBM wird jährlich aktualisiert.

Was tun bei Problemen mit der Rechnung?

In zunehmendem Maße erstatten private Krankenversicherungen und Beihilfeversicherungen nicht alle berechneten Gebührenpositionen. Dabei vermitteln sie den Eindruck, der rechnungsstellende Arzt rechne nicht korrekt ab.

Bei Fragen zur Abrechnung oder bei Problemen mit Ihrer Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden dann gemeinsam versuchen Probleme und Fragen einvernehmlich zu lösen. Beachten Sie jedoch, dass der Arzt dazu verpflichtet ist, seine erbrachten Leistungen korrekt aufzuführen. Diese Leistungen können unter Umständen nicht alle von Ihrer Krankenkassen oder Beihilfeversicherungen werden.